Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Technischer Service Perrotta
Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Entgegenstehende Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
vereinbart sind.
Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich
von der Fa. Technischer Service Perrotta bestätigt worden sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche
aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die
Fa. Technischer Service Perrotta eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich
bestätigt. Gleiches gilt für
Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden, die Fa. Technischer Service Perrotta behält sich vor,
einen Vertragsabschluß mittels Rechnung zu bestätigen. Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc.
sind unverbindlich. Kostenvoranschläge können um 15 % über- bzw. unterschritten werden.
Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter
Berücksichtigung der Interessen der Fa. Technischer Service Perrotta zumutbar sind.
Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als
unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare
Termin und Preisänderungen eintreten können.
Preise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtversicherung, zuzüglich der
jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer (sofern nicht anders angegeben), ab Lager
oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. FOB deutscher Einfuhrhafen. Für alle Lieferungen
bleibt Versand per Vorauskasse oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten. Die in den
Angeboten enthaltenen Preise sind unverbindlich. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung
der Fa. Technischer Service Perrotta genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der
Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. Nicht vorhersehbare
Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc., berechtigen
die Fa. Technischer Service Perrotta zu einer entsprechenden Preisanpassung. Bei
Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluß als Grundlage.
Preisveränderungen Während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen die Fa. Technischer
Service Perrotta zur Preisanpassung.
Liefer- und Leistungszeit
Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der
Auftragsbestätigung durch die Fa. Technischer Service Perrotta. Sämtliche Lieferverpflichtungen
stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind
von der Fa. Technischer Service Perrotta nachzuweisen. Teillieferungen und Teilleistungen sind
zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.
Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die dem
Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen
Betriebsstörungen höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des
Lieferanten oder unter Lieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen
Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Fa. Technischer Service
Perrotta ist im Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten
hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der
Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfolgten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von der Fa. Technischer
Service Perrotta zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüchen
herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich die Fa. Technischer Service Perrotta nur
berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt. Bei Lieferverzug den die
Fa. Technischer Service Perrotta zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluß von
Schadenersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
Versendung und Gefahrenübergang
Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Fa. Technischer Service
Perrotta verlassen hat. Die Fa. Technischer Service Perrotta versichert jedoch die Ware auf Kosten
des Käufers, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich begehrt. Bei Sendungen an die
Fa. Technischer Service Perrotta trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko
bis zum Eintreffen der Ware bei der Fa. Technischer Service Perrotta sowie die gesamten
Transportkosten.
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, per Nachnahme- Bar, Nachnahme
Verrechnungsscheck, Nachnahme Euroscheck oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die Älteste Schuld angerechnet, unabhängig von
anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen
entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Hauptforderung angerechnet. Der Käufer ist zur
Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Teillieferungen und Teilleistungen
können gesondert in Rechnung gestellt werden. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die
Fa. Technischer Service Perrotta zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag, ohne besondere
vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen
sämtliche Forderungen der Fa. Technischer Service Perrotta gegenüber dem Käufer sofort in einem
Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn der Fa. Technischer Service Perrotta andere Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält die Fa. Technischer Service
Perrotta weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Fa. Technischer Service Perrotta steht das Recht zu, den im
Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende
Lieferverträge geschlossen worden sind. Vom Verzugszeitpunkt an ist die Fa. Technischer Service
Perrotta berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene
Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt die gesamten Beitreibungs -, etwaige
Gerichts- und Vollstreckungskosten. Die Fa. Technischer Service Perrotta ist berechtigt, ihre
Forderungen abzutreten.
Eigentumsvorbehalt
Die Fa. Technischer Service Perrotta behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und
Leistungen bis zu vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem
Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen
Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der
Saldoforderung. Be- oder Verarbeitung der von der Fa. Technischer Service Perrotta gelieferten und
noch in deren Eigentum stehender Waren erfolgt im Auftrag der Fa. Technischer Service Perrotta,
ohne daß daraus Verbindlichkeiten für die Fa. Technischer Service Perrotta erwachsen können. Bei
Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird die Fa. Technischer Service
Perrotta Miteigentümerin an dem neuentstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch
sie gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren. Wird die von der Fa. Technischer
Service Perrotta gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der
Käufer schon jetzt seine Eigentums bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder
dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für die
Fa. Technischer Service Perrotta. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
Ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug
ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Verkäufer
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Fa. Technischer Service Perrotta ab. Die
Fa. Technischer Service Perrotta ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen
Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann
nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum
der Fa. Technischer Service Perrotta hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer
hat Zugriffe Dritter abzuwehren. Bei Zahlungsverzug — insbesondere nach Nichteinlösung von
Schecks — ist die Fa. Technischer Service Perrotta berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender
gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die
Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu
legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Käufer in voller
Höhe. Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung der
Fa. Technischer Service Perrotta die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten
und Gefahr an die Fa. Technischer Service Perrotta zurückzusenden. In der Zurücknahme sowie der
Pfändung der Vorbehaltsware durch die Fa. Technischer Service Perrotta – liegt — soweit nicht
das Abzahlungsgesetz Anwendung findet — kein Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der
einbehaltenen Sicherheiten 25 %, so wird die Fa. Technischer Service Perrotta auf Verlangen des
Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, daß
die einbehaltenen Sicherheiten 25% übersteigen.
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von uns gelieferten Produkte 24 Monate, soweit
nachfolgend keine entgegenstehende Regelung getroffen wurde. Die Gewährleistung für
Schnäppchen-, Gebraucht- und Refurbished Ware beträgt 12 Monate. Dies sind Artikel die auf
Grund ihrer Altersstruktur, mangelhafter Verpackung oder fehlenden Zubehörs mit einem
verminderten Preis angeboten werden. Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen
auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den
fehlerhaften Liefergegenstand nachzubessern oder neu zu liefern. Der Käufer ist bei
Fehlgeschlagenen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Eine
Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach versucht wurde und eine weitere
Nachbesserung dem Käufer nicht zuzumuten ist. Der Käufer muß der Fa. TS-Perrotta etwaige
Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitteilen. Nach Ablauf
der Frist ist die Fa. TS-Perrotta frei von der Gewährleistungspflicht. Der Käufer ist im Falle einer
Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil mit vollständiger Zubehör auf eigene Kosten
und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und
Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheins, mit dem die Ware geliefert wurde, an die Fa.
TS-Perrotta in der Originalverpackung zu senden. Solange der Käufer diesen Verpflichtungen nicht
nachkommt, kann er keine Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verlangen. Stimmt die
Fa. TS-Perrotta einer Wandlung zu oder übersendet sie dem Käufer ein Austauschgerät, so ist sie
berechtigt, dem Käufer das bei Übersendung des defekten Gerätes fehlende Zubehör zum
Verkaufspreis in Rechnung zu stellen bzw. von der erteilten Gutschrift in Abzug zu bringen.
Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Fa. TS-Perrotta über. Werden Betriebs- oder
Wartungsempfehlungen der Fa. TS-Perrotta nicht befolgt. Änderungen an den Waren
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. Sollte der Käufer
außerhalb der Gewährleistungsfrist ein Gerät übersenden, bei dem sich herausstellt, daß dieses
mangelfrei ist, so gilt eine Aufwandsentschädigung zugunsten der Firma Fa. TS-Perrotta in Hohe
von Euro 50,– , oder gegen Nachweis ein sich ergebener angemessener höherer Betrag (z.B. bei
Überprüfung durch den Hersteller der Kostenbetrag, die dieser Fa. TS-Perrotta in Rechnung stellt)
als vereinbart. Grund hierfür ist der bei der Firma Fa. TS-Perrotta entstehende Verwaltungsaufwand.
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Verkauft der Käufer
die von der Fa. TS-Perrotta gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit
verbundenen gesetzlichen und /oder Vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf Fa. TSPerrotta
zu verweisen. Die Kaufleute betreuenden Untersuchungs- und Rügepflichten der §§ 377
und 378 HGB bleiben unberührt. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die
Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der
Vorbemühungen durch die Fa. TS-Perrotta die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten
verlorengehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Die Haftung wird insgesamt auf
vorsätzliche und grobfahrlässige Handlungen beschränkt. Ist der Käufer Kaufmann, berühren
Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs nicht, es sei denn, ihre Berechtigung sei durch
die Fa. TS-Perrotta schriftlich anerkannt und rechtskräftig festgestellt.
Reparaturen

Bei einer Reparatur beträgt die Gewährleistung 6 Monate. Bei Reparaturen werden (unabhängig ob es sich um Garantie- oder kostenpflichtige Reparaturen handelt) die ausgetauschten Teile nach Wahl der Fa. TS-Perrotta entweder fachgerecht entsorgt oder werden einem Wiederverwerter / Recyclingbetrieb zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch des Auftraggebers, die Alt Teile wieder zu bekommen bedarf einer schriftlichen Form vor oder direkt bei Auftragserteilung. Späteren Forderungen des Auftraggebers können nicht nachgekommen
werden. Die Fa. TS-Perrotta kann bei Bedarf Teil- oder Komplettreparaturen an eine Drittfirma oder
einen Dienstleister weitergeben, wenn diese aus technischen oder Kapazitätsgründen notwendig
werden. Werden Geräte, die zur Reparatur abgegeben oder abgeholt werden nicht spätestens nach
12 Monaten wieder abgeholt, können diese nach Wahl von der Fa. TS-Perrotta entsorgt oder zum
dortigen Zeitpunkt erzielbaren Preis verkauft werden. Der erzielte Preis wird dann mit evtl. noch
offenen Forderungen verrechnet. Sollten die offenen Forderungen damit noch nicht beglichen sein,
können diese weiterhin rechtlich eingefordert werden. Bleibt noch ein Geldwert übrig, wird dieser
für weitere 12 Monate zur Abholung reserviert. Wurden bis dorthin keine Forderungen geltend
gemacht, geht der Geldwert an die Fa. TS-Perrotta über.
Software
Sowit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches,
unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d. h. er darf dies, weder kopieren noch anderen zur
Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den
daraus entstehenden Schaden. Für die Datensicherung ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
Wir übernehmen keine Haftung für den Verlust von Daten.
Sonstige Schadensersatzansprüche
Für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung,
Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluß haftet die Fa. TS-Perrotta nur, wenn
ihr, bzw. ihren Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Fa. TSPerrotta
und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart.
Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA,EKAG, jeweils
vom 17.07.1973) werden ausgeschlossen. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird Göppingen
als Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden
Streitigkeiten vereinbart. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.